Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt Datenschutz

*)

Über Beschwerden in Angelegenheiten nach hat ein Senat des Landesverwaltungsgerichtes zu entscheiden; im Übrigen gelten die §§ 84 und 85 des Gerichtsorganisationsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass für Beschwerden nach kein Anwaltszwang besteht.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019