5. Abschnitt Datenschutz
*)
Über Beschwerden in Angelegenheiten nach hat ein Senat des Landesverwaltungsgerichtes zu entscheiden; im Übrigen gelten die §§ 84 und 85 des Gerichtsorganisationsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass für Beschwerden nach kein Anwaltszwang besteht.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019
