Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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In-Kraft-Treten und Kundmachung

(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.

(2) Die Landesregierung hat die Nummer, unter welcher der Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die im genannten Anlagen 1 bis 4 werden zusätzlich gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart. Sie sind während der Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und zwar:

1. die Anlagen 1 bis 4 beim Amt der Oö. Landesregierung,

2. die Anlagen 1 bis 3 beim Vermessungsamt Rohrbach und

3. die Anlage 4 beim Vermessungsamt Freistadt.