Geltungsbereich
(1) Durch dieses Landesverfassungsgesetz wird der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Tschechischen Republik in den im bezeichneten Sektionen bestimmt.
(2) Die für diese Sektionen festgelegte Staatsgrenze ist zugleich Landesgrenze.
