Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

(1) Durch dieses Landesverfassungsgesetz wird der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland in den im und bezeichneten Grenzabschnitten bestimmt.

(2) Die für diese Grenzabschnitte festgelegte Staatsgrenze ist zugleich Landesgrenze.