Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Durch dieses Landesverfassungsgesetz wird der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland in den in den bis 6 bezeichneten Grenzabschnitten bestimmt (Artikel 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).

(2) Die für diese Grenzabschnitte festgelegte Staatsgrenze ist zugleich Landesgrenze (Artikel 2 des O.ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1971).