Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bezüge bei Option

(1) Im Falle einer Zuordnung gemäß und 3 ist Bediensteten am 15. des Monats, das dem Monat der Auszahlung des letzten Bezuges nach diesem Gesetz folgt, eine Vorauszahlung auf die am Monatsende fälligen Bezüge nach dem NÖ LBG in Höhe von 50% des jeweiligen Monatsbezuges zu leisten. Bei dessen Auszahlung ist die Vorauszahlung in Abzug zu bringen.

(2) Im Falle einer Zuordnung gemäß sind die Bezüge für die von der Rückwirkung erfassten Monate nach den Bestimmungen des NÖ LBG zu ermitteln und die nach dem LVBG ausgezahlten Bezüge davon in Abzug zu bringen. Allfällige Bezugsguthaben sind binnen 6 Monaten auszuzahlen.

(3) Außerordentliche Zuwendungen gemäß ff NÖ LBG gebühren nicht, wenn eine Zuwendung aus gleichartigem Anlass bereits nach den Bestimmungen des LVBG ausgezahlt wurde; eine Aufrechnung mit allfällig während der gemäß Abs. 2 erfassten Monate ausgezahlten Zuwendungen findet nicht statt. In den übrigen Fällen gebühren außerordentliche Zuwendungen frühestens anlässlich der Zuordnung ( oder 3). Auf den Anspruch auf eine vorzeitige Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren ( erster Satz NÖ LBG) ist erster Satz in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.