Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitarbeitervorsorge

(1) Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2007, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Entgelt im Sinne des bis 4 BMSVG ist die Summe der Ansprüche gemäß sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß .

2. Die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse hat durch die Landesregierung zu erfolgen. Abweichend davon hat diese Auswahl für die Bediensteten des Landesrechnungshofes durch den Landesrechnungshofdirektor zu erfolgen.

3. , , , 3 und 5, bis 7, , , und sind nicht anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist auch auf Lehrverhältnisse sowie auf die in und d geregelten Dienstverhältnisse sinngemäß anzuwenden.