Mitarbeitervorsorge
(1) Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2007, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Entgelt im Sinne des bis 4 BMSVG ist die Summe der Ansprüche gemäß sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß .
2. Die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse hat durch die Landesregierung zu erfolgen. Abweichend davon hat diese Auswahl für die Bediensteten des Landesrechnungshofes durch den Landesrechnungshofdirektor zu erfolgen.
3. , , , 3 und 5, bis 7, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist auch auf Lehrverhältnisse sowie auf die in und d geregelten Dienstverhältnisse sinngemäß anzuwenden.
