Studienbeihilfen, Lehrlingsbeihilfe
Die Bestimmung des § 66 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Studienbeihilfen, Lehrlingsbeihilfe
Die Bestimmung des § 66 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.