Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verpflichtung zur Geheimhaltung

Die Bestimmung des , LGBl. 2100, findet auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.