Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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in der Fassung LGBl.Nr. 81/2020 gilt mit der Maßgabe, dass zur Berechnung der Finanzkraft für jene Jahre, für die noch keine Finanzierungsrechnung des zweitvorangegangenen Jahres vorliegt, die Beträge nach lit. b bis d dem Rechnungsabschluss des zweitvorangegangenen Jahres der Gemeinde zu entnehmen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2006, 25/2008, 29/2017, 81/2020