Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vereinbarungen

. Vom Zivilflugplatzhalter abgeschlossene Vereinbarungen, die von abweichende Immissionsschwellenwerte und/oder von abweichende Schallschutzmaßnahmen festlegen und dabei keinen schlechteren Schutzstandard vorsehen, sowie die Durchsetzbarkeit etwaiger daraus folgender zivilrechtlicher Ansprüche bleiben unberührt. Soweit diese Vereinbarungen erfüllt worden sind, gelten die gemäß vorgeschriebenen Maßnahmen als gesetzt.