3. ABSCHNITT
Zuständigkeit für Versicherungssachen
Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit vorbehaltlich des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
3. ABSCHNITT
Zuständigkeit für Versicherungssachen
Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit vorbehaltlich des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.