Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Flughafen- und ähnliche Gebühren

Jeder Vertragschließende Teil ist berechtigt, für die Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen angemessene Gebühren einzuheben oder deren Einhebung zu gestatten, vorausgesetzt, daß diese Gebühren nicht höher sind als jene, die von einem anderen Fluglinienunternehmen gezahlt werden, das ähnliche internationale Fluglinien betreibt.