Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bewilligung von Flugplänen

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles soll zum Zweck der Bewilligung der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles die Flugpläne nicht später als 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten bekanntgeben.