Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Beratungen.

Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile sollen sich von Zeit zu Zeit im Geiste einer engen Zusammenarbeit beraten, um die zufriedenstellende Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu gewährleisten.