. Beratungen.
Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile sollen sich von Zeit zu Zeit im Geiste einer engen Zusammenarbeit beraten, um die zufriedenstellende Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu gewährleisten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Beratungen.
Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile sollen sich von Zeit zu Zeit im Geiste einer engen Zusammenarbeit beraten, um die zufriedenstellende Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu gewährleisten.