Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beistellung von Statistiken

Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien werden einander auf Ersuchen Statistiken oder sonstige derartige Unterlagen über das auf den vereinbarten Fluglinien beförderte Verkehrsaufkommen übermitteln.