Beistellung von Statistiken
Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien werden einander auf Ersuchen Statistiken oder sonstige derartige Unterlagen über das auf den vereinbarten Fluglinien beförderte Verkehrsaufkommen übermitteln.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Beistellung von Statistiken
Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien werden einander auf Ersuchen Statistiken oder sonstige derartige Unterlagen über das auf den vereinbarten Fluglinien beförderte Verkehrsaufkommen übermitteln.