Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Das vorliegende Abkommen und sein Anhang sind in der Weise zu ändern, daß sie jedem künftigen mehrseitigen Übereinkommen auf dem Gebiet des internationalen Luftverkehrs, durch das die beiden Vertragschließenden Parteien gebunden werden, entsprechen.