Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Überweisung von Einnahmen

Jeder Vertragschließende Teil gewährt den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den ihre in seinem Gebiet getätigten Ausgaben übersteigenden Einnahmenüberschuß frei zu überweisen. Solche Überweisungen haben auf der Grundlage der für laufende Zahlungen vorherrschenden Devisenmarktsätze zu erfolgen.