Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile werden in regelmäßigen und kürzeren Abständen Beratungen stattfinden, damit eine enge Zusammenarbeit bei allen die Erfüllung des vorliegenden Abkommens betreffenden Angelegenheiten gewährleistet wird.