Die bezeichneten Unternehmen teilen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien spätestens dreißig Tage vor Aufnahme des Fluglinienverkehrs auf den nach festgelegten Linien die Art der Dienste, die vorgesehenen Flugzeugmuster und die Flugpläne zur Bewilligung mit. Entsprechendes gilt für spätere Änderungen.
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