Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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VEREINBARKEITSKLAUSEL

(1) Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als es mit dem Rechtsbestand der Europäischen Union unvereinbar ist.

(2) Erforderlichenfalls werden die Vertragsparteien gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens feststellen.