Grenzwerte
(1) Heizungsanlagen, die mit Regelbrennstoffen gemäß betrieben werden, dürfen die in der Anlage und in allenfalls erteilten Bewilligungen nach der Gewerbeordnung 1994 oder dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
(2) Heizungsanlagen, die mit Sonderbrennstoffen gemäß betrieben werden, dürfen die in Bewilligungen nach festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
