Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfumfang

(1) Die erstmalige Überprüfung einer Heizungsanlage hat zumindest folgende Prüfschritte (Sichtprüfung und messtechnische Prüfschritte) zu umfassen:

a) das Vorhandensein eines Typenschildes gemäß der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW, LGBl.Nr. 10/2022,

b) das Vorliegen einer technischen Dokumentation gemäß der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW, LGBl.Nr. 10/2022,

c) bei Heizungsanlagen für Holzbrennstoffe die ausreichende Dimensionierung des allenfalls erforderlichen Pufferspeichers,

d) die messtechnische Erfassung des CO- und des O2- oder CO2-Gehalts, die Verbrennungsluft- und Abgastemperatur, die Kesseltemperatur sowie der Abgasverlust. Bei mit Öl betriebenen Heizungsanlagen ist überdies der Rußgehalt zu bestimmen. Bei stationären Motoren, Turbinen und Sonderanlagen ist zudem die NOx-Konzentration zu bestimmen,

e) die Verwendung eines zulässigen Brennstoffes,

f) das Heizflächen- und Flammenbild (bei Feststoffheizungen),

g) das Vorliegen augenscheinlich grober Mängel an der Heizungsanlage.

(2) Die wiederkehrende Überprüfung hat die Prüfschritte nach Abs. 1 lit. d bis g zu umfassen.

(3) Die außerordentliche Überprüfung hat jene Prüfschritte aus der Liste nach Abs. 1 zu umfassen, die im Hinblick auf den aufgetretenen Verdacht erforderlich sind. Bei Zentralheizungsanlagen sind jedenfalls die messtechnischen Parameter nach Abs. 1 lit. d zu ermitteln.