Verbote für das Verbrennen im Freien
(1) Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten.
(2) Vom Verbot des Abs. 1 sind vorbehaltlich weitergehender Bestimmungen, die von der Gemeinde zur Abwehr oder Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Luftverunreinigungen erlassen werden, ausgenommen:
a) das Verbrennen von trockenen pflanzlichen Abfällen, die im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und gewerblichen Gärtnereien anfallen;
b) das Verbrennen von naturbelassenem (unbehandeltem) Holz und Stroh im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen;
c) das Verbrennen zur Beseitigung von Katastrophenfolgen oder für Zwecke der Ausbildung und fachlichen Schulung der Mitglieder der Feuerwehren im erforderlichen Umfang. § 4 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl. Nr. 118, bleibt unberührt.
Beachte: Gilt auf Grund Art. VIII der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685,
seit 1.1.1989 als partikuläres Bundesrecht
