Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbote für das Verbrennen im Freien

(1) Im Freien ist das Verbrennen von Abfällen aller Art und sonstiger die Luft verunreinigender Stoffe verboten.

(2) Vom Verbot des Abs. 1 sind vorbehaltlich weitergehender Bestimmungen, die von der Gemeinde zur Abwehr oder Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Luftverunreinigungen erlassen werden, ausgenommen:

a) das Verbrennen von trockenen pflanzlichen Abfällen, die im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und gewerblichen Gärtnereien anfallen;

b) das Verbrennen von naturbelassenem (unbehandeltem) Holz und Stroh im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen;

c) das Verbrennen zur Beseitigung von Katastrophenfolgen oder für Zwecke der Ausbildung und fachlichen Schulung der Mitglieder der Feuerwehren im erforderlichen Umfang. § 4 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl. Nr. 118, bleibt unberührt.

Beachte: Gilt auf Grund Art. VIII der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685,

seit 1.1.1989 als partikuläres Bundesrecht