Im Fall einer Krise oder eines Krieges wird die Handlungsfreiheit der beteiligten Vertragsstaaten durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht beeinträchtigt.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Im Fall einer Krise oder eines Krieges wird die Handlungsfreiheit der beteiligten Vertragsstaaten durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht beeinträchtigt.