Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abstimmung im Rat

Beschlüsse des Rates bedürfen der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Rat kann seine Vollmacht für jede bestimmte Angelegenheit einem aus Ratsmitgliedern bestehenden Ausschuß übertragen. Gegen die Beschlüsse eines Ausschusses des Rates kann jeder interessierte Vertragsstaat beim Rat Berufung einlegen.