Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bericht an die Landeswahlbehörde

(1) Hierauf hat die Kreiswahlbehörde der Landeswahlbehörde das endgültig ermittelte Ergebnis im Wahlkreis in der nach und e gegliederten Form auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.

(2) Die Namen der nicht gewählten Bewerber sind der Landeswahlbehörde ungesäumt auf schriftlichem Weg in der im bezeichneten Weise mitzuteilen.