Ermittlung der vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahlkreise und den Wahlkreisverband durch die Landeswahlbehörde
Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß einlangenden Berichte im vorläufigen ersten und zweiten Ermittlungsverfahren, die nach den Grundsätzen der und 97 durchzuführen sind, festzustellen:
1. Für jeden einzelnen der vier Wahlkreise:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
b) die Summe der ungültigen Stimmen;
c) die Summe der gültigen Stimmen;
d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);
e) die Wahlzahl;
f) die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;
g) die Zahl der Restmandate;
h) die Zahl der auf jede Partei entfallenden Reststimmen.
2. Für den Wahlkreisverband:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
b) die Summe der ungültigen Stimmen;
c) die Summe der gültigen Stimmen;
d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);
e) die Zahl der auf jede Partei in den einzelnen Wahlkreisen entfallenden Mandate;
f) die auf die Parteien entfallenden Reststimmen für das zweite Ermittlungsverfahren und die Zahl der auf die Parteien entfallenden Restmandate.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008
