5. Abschnitt
Bericht über die Zahl der Wahlberechtigten
Bericht über die Zahl der Wahlberechtigten
(1) Am 20. Tag nach dem Stichtag hat die Landeswahlbehörde die Zahl der Wahlberechtigten, gegliedert nach Wahlkreisen, Stimmbezirken und Gemeinden, unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen.
(2) Desgleichen hat die Landeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse vorzugehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024
