Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Hauptstück

Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten

1. Abschnitt

Wahlrecht

Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Landesbürger, die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag () zu beurteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019