2. Hauptstück
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten
1. Abschnitt
Wahlrecht
Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Landesbürger, die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag () zu beurteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019
