Übergangsbestimmung
Wird die Landtagswahl vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 68/2010 ausgeschrieben, so ist die Wahl ab Inkrafttreten dieser Novelle nach deren Bestimmungen fortzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Übergangsbestimmung
Wird die Landtagswahl vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 68/2010 ausgeschrieben, so ist die Wahl ab Inkrafttreten dieser Novelle nach deren Bestimmungen fortzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010