6. Abschnitt
Wahlscheine
Wahlscheine
Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
6. Abschnitt
Wahlscheine
Wahlscheine
Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt.