Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bericht an die Landeswahlbehörde

Daraufhin hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde das endgültig ermittelte Ergebnis im Wahlbezirk in der nach und e bezeichneten Form unverzüglich und auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung, ).

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