Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorläufige Ermittlung im Wahlbezirk, Bericht an die Landeswahlbehörde

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß den und 80 Abs 1 Z 1 und 2 erstatteten Berichte das vorläufige Wahlergebnis im gesamten Wahlbezirk zu ermitteln.

(2) Die Bezirkswahlbehörde stellt dabei fest:

1. die Gesamtsumme der im Wahlbezirk abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2. die Summe der ungültigen Stimmen;

3. die Summe der gültigen Stimmen;

4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(3) Die Bezirkswahlbehörde hat ihre Feststellungen gemäß Abs 2 der Landeswahlbehörde unverzüglich und auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung, ).