Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übermittlung der Wahlakten an die Bezirkswahlbehörde

Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und nach Möglichkeit im versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln.