Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Besorgung der Geschäfte der Sprengelwahlbehörde durch die Gemeindewahlbehörde

In Gemeinden ohne Sprengeleinteilung, versieht die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde.