Besorgung der Geschäfte der Sprengelwahlbehörde durch die Gemeindewahlbehörde
In Gemeinden ohne Sprengeleinteilung, versieht die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Besorgung der Geschäfte der Sprengelwahlbehörde durch die Gemeindewahlbehörde
In Gemeinden ohne Sprengeleinteilung, versieht die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde.