Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausschreibung der Wahl des Landtages

(1) Die Landesregierung schreibt die Wahl des Landtages durch Verordnung aus und setzt in gleicher Weise den Stichtag fest.

(2) Die Ausschreibung ist in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.