Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Meldungen betreffend die Zahl der Wahlberechtigten

(1) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses () hat der Landeswahlleiter die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk und in den Gemeinden im Weg des Zentralen Wählerregisters - ZeWaeR oder aufgrund der Meldungen der Gemeinden im Wege der Bezirkswahlbehörden festzustellen und im Internet zu veröffentlichen.

(2) In gleicher Weise hat der Landeswahlleiter auch nach Abschluss der Wählerverzeichnisse sowie am zweiten Tag vor dem Wahltag vorzugehen.