Entschädigung für Mitglieder von Wahlbehörden
(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Wahlbehörden haben für die Teilnahme an Sitzungen Anspruch auf Entschädigung.
(2) Auf die Höhe und die Leistung der Entschädigung findet das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die Entschädigung für Mitglieder der Landeswahlbehörde sich nach des genannten Gesetzes bestimmt und daß Entschädigungsansprüche von Mitgliedern der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an die Gemeinde zu richten sind, der die Entscheidung hierüber sowie die Leistung dieser Entschädigungen im eigenen Wirkungsbereich obliegt. Darüber hinausgehende Leistungen der Gemeinde an Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden bleiben unberührt.“
