Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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I. Hauptstück

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Mitgliederzahl, Wahlbezirke

(1) Der Salzburger Landtag besteht aus 36 Mitgliedern.

(2) Das Land Salzburg wird für Zwecke der Landtagswahl in sechs Wahlbezirke eingeteilt; hiebei bildet jeder politische Bezirk einschließlich der Landeshauptstadt Salzburg einen Wahlbezirk.

(3) Die Wahlbezirke werden mit folgenden Wahlbezirksnummern versehen:

Wahlbezirk

Wahlbezirksnummer

 

Salzburg-Stadt

1

 

Hallein

2

 

Salzburg-Umgebung

3

 

St Johann im Pongau

4

 

Tamsweg

5

 

Zell am See

6