Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind, unbeschadet der Zuständigkeiten der Landesregierung, der Landeswahlbehörde, der Kreiswahlbehörden und der Bezirkswahlbehörden sowie mit Ausnahme der Anlegung der Wählerverzeichnisse und mit Ausnahme der Strafbestimmungen, solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.