Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

3. Abschnitt

Wahlkuverts, Stimmzettel

Wahlkuverts

(1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.

(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Wahlkuverts nicht angebracht werden.