3. Abschnitt
Wahlkuverts, Stimmzettel
Wahlkuverts
(1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.
(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Wahlkuverts nicht angebracht werden.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
3. Abschnitt
Wahlkuverts, Stimmzettel
Wahlkuverts
(1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.
(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Wahlkuverts nicht angebracht werden.