Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Amtshilfe und Aktenvorlage

(1) Die Gerichte und alle anderen Behörden haben auf Ersuchen des Untersuchungsausschusses Amtshilfe zu leisten.

(2) Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.