Amtshilfe und Aktenvorlage
(1) Die Gerichte und alle anderen Behörden haben auf Ersuchen des Untersuchungsausschusses Amtshilfe zu leisten.
(2) Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Amtshilfe und Aktenvorlage
(1) Die Gerichte und alle anderen Behörden haben auf Ersuchen des Untersuchungsausschusses Amtshilfe zu leisten.
(2) Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.