Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Subsidiär anzuwendende Bestimmungen

Soweit nicht anderes bestimmt ist, kommen für Untersuchungsausschüsse die für Ausschüsse geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind jedoch nicht öffentlich.