Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kundmachung

Die Straßenzüge, welche als Landesstraßen, Eisenbahnzufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen erklärt oder als solche aufgelassen werden (), sind unter Angabe des Wirksamkeitsbeginnes der Erklärung oder der Auflassung in der Grazer Zeitung - Amtsblatt für das Land Steiermark zu verlautbaren. In gleicher Weise sind jene Straßenzüge zu verlautbaren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen gelten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008