Beschädigung von Straßenanlagen
Jede vorsätzliche oder durch Mangel pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachte Beschädigung einer Straße und der dazugehörigen baulichen Anlagen und Gegenstände ist verboten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Beschädigung von Straßenanlagen
Jede vorsätzliche oder durch Mangel pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachte Beschädigung einer Straße und der dazugehörigen baulichen Anlagen und Gegenstände ist verboten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008