Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beschädigung von Straßenanlagen

Jede vorsätzliche oder durch Mangel pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachte Beschädigung einer Straße und der dazugehörigen baulichen Anlagen und Gegenstände ist verboten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008