Gemeingebrauch
Die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr ist jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Gemeingebrauch
Die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr ist jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008