Zufahrtstraßen
Auf Zufahrtstraßen gemäß a sind die Bestimmungen über Eisenbahn-Zufahrtstraßen sinngemäß anzuwenden, wobei hinsichtlich der Kostentragung und Erhaltung abweichend von und eine vertragliche Vereinbarung zu treffen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 80/2021
