Feststellung der Öffentlichkeit von Straßen
Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), entscheidet die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
