Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zweckwidmung von Straßenerhaltungsbeiträgen

Die eingehenden Erhaltungsbeiträge () dürfen nur für die Zwecke der Erhaltung (Wiederherstellung) jener Straßen verwendet werden, für deren Benützung sie eingehoben wurden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008