Zweckwidmung von Straßenerhaltungsbeiträgen
Die eingehenden Erhaltungsbeiträge () dürfen nur für die Zwecke der Erhaltung (Wiederherstellung) jener Straßen verwendet werden, für deren Benützung sie eingehoben wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
